Haushaltskühlgeräte

Gilt für:
- elektrische Haushaltskühlgeräte mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1 500 Liter, die mit Netzstrom betrieben werden
- netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, einschließlich Geräten, die nicht für den Haushaltsgebrauch oder die für die Kühlung von anderen Kühlgütern als Lebensmitteln zum Verkauf angeboten werden, und Einbaugeräten
- netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, die mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden

Gilt nicht für:
- Kühlgeräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom, zum Beispiel mit Flüssiggas, Kerosin und Biodiesel-Kraftstoffen, betrieben werden
- mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Kühlgeräte, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können
- maßgefertigte Kühlgeräte, die als Einzelstücke hergestellt werden und keinem anderen Kühlgerätemodell entsprechen
- Kühlgeräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden können
- Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelbereiter oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.

Diese Verordnung gilt ab dem 30. März 2012.

a) Das Etikett für Haushaltskühlgeräte muss die folgenden Informationen enthalten:

  • I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  • II. Modellkennung des Lieferanten
  • III. Energieeffizienzklasse ; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Haushaltskühlgeräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
  • IV. Jährlicher Energieverbrauch (AEC ) in kWh/Jahr , aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;
  • V. Summe der Nutzinhalte aller Fächer, die keine Stern-Einstufung haben (d. h. mit einer Betriebstemperatur > – 6 °C ), gerundet auf die nächste Ganzzahl;
  • VI. Summe der Nutzinhalte aller Gefrierfächer, die eine Stern-Einstufung haben (d. h. mit einer Betriebstemperatur ≤ – 6 °C), gerundet auf die nächste Ganzzahl, und Stern-Einstufung des Fachs mit dem höchsten Anteil an dieser Summe; weist das Haushaltskühlgerät keine Gefrierfächer auf, gibt der Lieferant statt eines Werts „– L“ an und lässt die Position für die Stern-Einstufung leer;
  • VII. Luftschallemissionen in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet.

EU-Verordnung Haushaltskühlgeräten

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