Haushaltsgeschirrspüler
Gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler und netzbetriebene Geschirrspüler, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich für nicht haushaltsübliche Zwecke verkaufter Geräte und Einbau-Haushaltsgeschirrspüler.
Diese Verordnung gilt ab dem 20. April 2012.
a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
- I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
- II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Fernsehgerätemodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder des gleichen Lieferantennamens unterscheidet;
- III. Energieeffizienzklasse des Haushaltsgeschirrspülers. Die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
- IV. jährlicher Energieverbrauch (AEC ), in kWh/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet;
- V. jährlicher Wasserverbrauch (AWC ), in Liter/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet;
- VI. Energieeffizienzklasse
- VII. Nennkapazität in Standardgedecken für den Standardreinigungszyklus;
- VIII. Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet.
EU-Verordnung Haushaltsgeschirrspüler